Die Novelle des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG), umgesetzt im Rahmen des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) zur Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie EPBD 2024/1275, wurde im Juli 2026 von Bundestag und Bundesrat gebilligt. Für Eigentümer und Vermieter ändert sich damit einiges: Die Schwellenwerte, ab denen Vorverkabelungs- und Ladepunkt-Pflichten greifen, sinken, und die Anforderungen werden ausgeweitet.
Für Wohnungsunternehmen mit eigenem Bestand stellt sich damit eine sehr konkrete Frage: Welche Pflicht gilt für welches Gebäude, abhängig davon, ob gerade neu gebaut, größer saniert wird oder der Bestand einfach weiterläuft? Dieser Artikel ordnet die relevanten Fälle ein, damit Sie schnell erkennen, wo Sie stehen.
Kurzer Hinweis vorab: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Für die verbindliche Einschätzung Ihres konkreten Falls empfehlen wir eine Prüfung im Einzelfall.
Die wichtigsten Schwellenwerte im Überblick
| Immobilie | Situation | Stellplätze | Anforderung |
|---|---|---|---|
| Wohngebäude | Neubau | mehr als 3 | mind. 50 % vorverkabelt, restliche Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur, zusätzlich mind. 1 Ladepunkt |
| Wohngebäude | Größere Renovierung | mehr als 3 | mind. 50 % vorverkabelt, restliche Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur, keine Ladepunkt-Pflicht |
| Wohngebäude | Bestand | — | Prüfung und Information, sobald ein Renovierungsanlass ansteht |
| Nichtwohngebäude, Stellplätze nicht öffentlich zugänglich | Neubau oder größere Renovierung | mehr als 5 | mind. 50 % vorverkabelt, restliche Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur, mind. 1 Ladepunkt je 5 Stellplätze |
| Nichtwohngebäude, Stellplätze nicht öffentlich zugänglich | Bestand | mehr als 20 | Leitungsinfrastruktur für mind. 50 % der Stellplätze oder mind. 1 Ladepunkt je 10 Stellplätze |
| Nichtwohngebäude, Stellplätze öffentlich zugänglich | Neubau oder größere Renovierung | mehr als 5 | mind. 50% vorverkabelt, restliche Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur, mind. 1 Ladepunkt je 5 Stellplätze oder öffentliche(r) Ladepunkte(e), Gesamtladeleistung = Anzahl Stellplätze mal 2,2 kW |
| Nichtwohngebäude, Stellplätze öffentlich zugänglich | Bestand | mehr als 20 | Leitungsinfrastruktur für mind. 50% der Parkplätze oder mind. 1 Ladepunkt je 10 Stellplätze oder öffentliche(r) Ladepunkte(e), Gesamtladeleistung = Anzahl Stellplätze mal 1,1 kW |
„Leitungsinfrastruktur“ meint dabei die bauliche Vorbereitung, etwa Leerrohre oder Kabeltrassen, über die sich Ladepunkte später ohne größere bauliche Eingriffe nachrüsten lassen. „Vorverkabelt“ bedeutet, dass die elektrische Installation bereits vollständig vorhanden ist.
Was gilt für Neubauprojekte?
Bei einem neuen Wohngebäude mit mehr als 3 Stellplätzen greifen ab sofort drei Anforderungen gleichzeitig: Mindestens die Hälfte der Stellplätze muss vollständig vorverkabelt sein, die übrigen benötigen zumindest die Leitungsinfrastruktur dafür, und mindestens ein Ladepunkt muss bereits bei Fertigstellung tatsächlich installiert sein. Das betrifft damit praktisch jedes Mehrfamilienhaus-Neubauprojekt mit eigener Tiefgarage oder einem eigenen Stellplatzareal.
Für die Projektentwicklung bedeutet das: Die Entscheidung über die elektrotechnische Grundauslegung fällt früh im Planungsprozess — parallel zu vielen anderen Gewerken — und bindet das Gebäude langfristig. Wird hier zu knapp geplant, kann damit für die Zukunft schnell ein Nachrüstungsproblem entstehen.
Für gewerblich genutzte Gebäude / Nichtwohngebäude gelten andere Schwellenwerte und Anforderungen, die Regelungen aus dem GEIG greifen hier bei Neubau und Renovierung erst bei Immobilien mit mehr als 5 Stellplätzen. Die Anforderungen für die Leitungsinfrastruktur und Verkabelung sind analog zu Wohngebäuden: mindestens 50 % der Stellflächen müssen vorverkabelt sein, der Rest mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet sein. Zusätzlich muss 1 Ladepunkt je 5 Stellplätze installiert werden.
Sind die Stellplätze in dem neu gebauten oder renovierten Gebäude öffentlich zugänglich, kann stattdessen auch Schnellladeinfrastruktur installiert werden. Die Gesamtladeleistung muss dabei der Anzahl der Stellplätze multipliziert mit 2,2 kW entsprechen. Beispiel: Bei 100 Stellplätzen muss die Gesamtladeleistung der Ladepunkte mindestens 220 kW betragen.
Praxis-Tipp: Vorverkabelung, die mitwächst
Die Vorverkabelungspflicht ist mehr als eine Formalie — sie entscheidet, wie einfach sich eine Anlage später erweitern lässt. Bei LADE one übernimmt das eigens entwickelte Kabelführungssystem diese Aufgabe: Einmal montiert, lassen sich weitere Ladepunkte später ergänzen, ohne die Wand erneut aufzureißen oder die Leitungsführung neu zu planen. Die Stellplätze später mit einer Wallbox auszustatten, lässt sich innerhalb von Minuten realisieren.
Was gilt im Bestand?
Für bestehende Wohngebäude ohne aktuellen Renovierungsanlass entsteht keine sofortige Nachrüstpflicht. Sobald jedoch ein Renovierungsanlass ansteht, gilt es zu prüfen, ob durch das Renovierungsvorhaben eine Verpflichtung aus dem GEIG entsteht. Was diese im Einzelnen umfasst, hängt vom konkreten Vorhaben ab — das sollten Sie im jeweiligen Fall prüfen, bevor Sie eine Sanierung planen.
Sonderfall: Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen
Für Nichtwohngebäude im Bestand gelten andere Regelungen: Ab mehr als 20 Stellplätzen greift das GEIG auch schon ohne besonderen Anlass. Hier ist ab 1.1.2027 entweder für mindestens die Hälfte der Stellplätze Leitungsinfrastruktur vorzuhalten, oder es muss mindestens 1 Ladepunkt je 10 Stellplätze vorhanden sein.
Auch hier gibt es eine Option, wenn die Stellplätze öffentlich zugänglich sind: Statt 1 Ladepunkt pro 10 Stellplätzen zu installieren, kann die Pflicht auch hier über eine Gesamtladeleistung erfüllt werden: In diesem Fall sind es 1,1 kW Ladeleistung pro Stellplatz.
Gelten die Anforderungen auch für Eigentümergemeinschaften?
Die genannten Pflichten knüpfen an das Gebäude an, nicht an die Eigentumsform. Auch Wohnungseigentümergemeinschaften sind betroffen, wenn ihr Gebäude die jeweilige Schwelle erreicht. Der Unterschied liegt im Entscheidungsweg: Während ein Wohnungsunternehmen als alleiniger Eigentümer selbst entscheidet, braucht eine WEG dafür in der Regel einen Beschluss der Eigentümerversammlung.
Was Sie jetzt tun können
Dieser Artikel ist als erster Überblick gedacht, nicht als vollständige Prüfung Ihres Portfolios. Der naheliegende nächste Schritt: die eigenen Liegenschaften anhand der Tabelle oben grob einordnen und genauer prüfen, wo eine Schwelle erreicht oder in absehbarer Zeit Maßnahmen erforderlich sind.
Wenn Sie konkret weiter planen möchten: Kommen Sie gerne auf uns zu, um unsere Lösungen für die Wohnungswirtschaft für Ihren speziellen Fall zu besprechen.
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